Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2014 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 27. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 sowie vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Juli 1990.
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