I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.03.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger nach Beitragserstattung einen Anspruch auf Regelaltersrente hat.
Der 1943 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war vom 18.07.1969 bis 30.04.1976 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und kehrte anschließend in die Türkei zurück. Nach den Angaben im Versicherungsverlauf erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 25.08.1978 Beiträge in Höhe von 9.513,80 DM.
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