Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 8.4.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist Regelaltersrente.
Der 1947 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er war von August 1971 bis Mai 1988 mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Auslandsaufenthalte in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Im Oktober 1990 kehrte er nach Marokko zurück und lebt seither dort.
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