BSG - Beschluss vom 17.06.2015
B 4 AS 57/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 2731/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 115 AS 40032/09

Anspruch auf rechtliches GehörProzessgrundrechtBerücksichtigung von Sachvortrag eines Beteiligten

BSG, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 57/15 B

DRsp Nr. 2015/11270

Anspruch auf rechtliches Gehör Prozessgrundrecht Berücksichtigung von Sachvortrag eines Beteiligten

1. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. 2. Als Prozessgrundrecht soll das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund im Unterlassen der Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. 3. Es verpflichtet die Gerichte allerdings weder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I