Die Beschwerde der Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.09.2008 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Zwar hat das Sozialgericht erst nach Verkündung des Urteils vom 08.09.2008 und damit verfahrensfehlerhaft über den am Beginn des Klageverfahrens gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 19.09.2008 entschieden und die Ablehnung des Antrags mit dem aus dem Urteil ersichtlichen Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage begründet (vgl. BSG, Beschluss vom 04.1.2007, B 2 U 165/06 B m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007,
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|