LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2022
L 7 AS 655/22 B
Normen:
SGG § 73a; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2430/21

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Zurückverweisung des Rechtsstreits im Beschwerdeverfahren an das Sozialgericht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 655/22 B

DRsp Nr. 2022/11006

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Zurückverweisung des Rechtsstreits im Beschwerdeverfahren an das Sozialgericht

Im PKH-Beschwerdeverfahren ist ausnahmsweise eine Zurückverweisung gerechtfertigt, wenn sich das Sozialgericht zur Erfolgsaussicht der Hauptsache nicht geäußert hat – hier im Falle einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Übersehen eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach übersandten klägerischen Klagebegründungsschriftsatzes.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.04.2022 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 73a; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe