LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2016
L 15 SO 73/16 B PKH
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7; SGB IX § 58 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 77/14

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenPrüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Rechtsfrage zum Anspruch auf Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben nach dem SGB XII

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2016 - Aktenzeichen L 15 SO 73/16 B PKH

DRsp Nr. 2016/14094

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer Rechtsfrage zum Anspruch auf Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben nach dem SGB XII

Die Frage, wie intensiv die Kontakte zu nichtbehinderten Menschen im Rahmen einer Urlaubsreise sein müssen, damit gemäß § 58 Nr. 1 SGB IX die Kosten hierfür übernommen werden können, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Sinne des § 114 ZPO ist daher gegeben.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Februar 2016 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das bei dem Sozialgericht Cottbus anhängige Verfahren S 20 SO 77/14 mit Wirkung ab dem 18. Juli 2014 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S S-R, Estraße K, beigeordnet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 7; SGB IX § 58 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe: