Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Februar 2016 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das bei dem Sozialgericht Cottbus anhängige Verfahren S 20 SO 77/14 mit Wirkung ab dem 18. Juli 2014 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S S-R, Estraße K, beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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