LSG Hessen - Beschluss vom 16.02.2016
L 6 SF 56/15 PKH
Normen:
GVG § 198 Abs. 5 S. 2; SGG § 160a Abs. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Hemmung des Ablaufs der Rechtsmittelfrist durch ProzesskostenhilfeantragKeine Wahrung der Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG durch Entschädigungsklage sechs Monate nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags

LSG Hessen, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen L 6 SF 56/15 PKH

DRsp Nr. 2016/7744

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Hemmung des Ablaufs der Rechtsmittelfrist durch Prozesskostenhilfeantrag Keine Wahrung der Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG durch Entschädigungsklage sechs Monate nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags

1. Bei der Frist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG, wonach eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der das Ausgangsverfahren beendenden Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden muss, handelt sich um eine sog. Ausschlussfrist, nach deren Ablauf materiell eine Verwirkung des Entschädigungsanspruchs eintritt. 2. Der Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung im Ausgangsverfahren wird nur gehemmt, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist tatsächlich das insoweit gegebene Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. § 160a Abs. 3 SGG). Ein isoliert gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren, der ohne Erfolg bleibt und nicht zu einer Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist führt, hemmt nicht den Ablauf der Rechtsmittelfrist. 3. Eine erst sechs Monate nach Ablehnung des isoliert gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren erhobene Entschädigungsklage wahrt nicht die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG.

Tenor