LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.04.2020
L 2 AS 664/19 B
Normen:
SGB II § 44d Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114 ff.; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2020, 844
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2116/19

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Erfolgsaussicht für einen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Hausverbots für Liegenschaften eines Jobcenters

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 664/19 B

DRsp Nr. 2020/7713

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Erfolgsaussicht für einen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Hausverbots für Liegenschaften eines Jobcenters

1. Bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde, die das Hausverbot ausspricht, und dem Adressaten des Hausverbots besteht und für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist (vgl BSG vom 21.7.2014 - B 14 SF 1/14 R = SozR 4-1500 § 51 Nr 12). 2. Die Geschäftsführer der Jobcenter und im Verhinderungsfall ihre bestellten Vertreter sind für die Ausübung des Hausrechts zuständig. 3. Zwar darf eine Behörde nicht jede unangemessene Äußerung eines Kunden zum Anlass eines Hausverbots nehmen. Ein Hausverbot kann jedoch geboten sein, wenn der Dienstbetrieb durch erhebliches Fehlverhalten nachhaltig gestört wird und ein solches Fehlverhalten auch bei zukünftigen Besuchen zu erwarten ist. 4. Eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebs in den Gebäuden eines Jobcenters ist gegeben, wenn ein Kunde in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv auftritt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 03.12.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.