Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. April 2019 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, C beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt S.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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