Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.05.2021 geändert.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R, E-Straße 90, N, beigeordnet.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein inzwischen erledigtes Klageverfahren.
Die Beteiligten stritten in der Hauptsache um das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen H und B. Das Verfahren endete durch klageabweisendes Urteil vom 21.04.2021.
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