LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.06.2022
L 6 SB 153/21 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 SB 2234/19

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenBeurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten RechtsverfolgungAnforderungen an die Feststellung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen L 6 SB 153/21 B

DRsp Nr. 2022/14432

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung Anforderungen an die Feststellung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife

Wenn sich ein Wille aus den Umständen eindeutig ergibt, ist auch ein stillschweigender Antrag auf Prozesskostenhilfe denkbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.05.2021 geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R, E-Straße 90, N, beigeordnet.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein inzwischen erledigtes Klageverfahren.

Die Beteiligten stritten in der Hauptsache um das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen H und B. Das Verfahren endete durch klageabweisendes Urteil vom 21.04.2021.