LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2022
L 7 AS 858/22 B
Normen:
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 4027/18

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage über Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung und Bekleidung nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 858/22 B

DRsp Nr. 2022/11858

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage über Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung und Bekleidung nach dem SGB II

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.05.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg(§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO) abgelehnt.

Gegenstand des erstinstanzlichen Klage- und des Beschwerdeverfahrens ist die Gewährung einer Wohnungs- und Bekleidungserstausstattung.