Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.05.2022 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg(§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO) abgelehnt.
Gegenstand des erstinstanzlichen Klage- und des Beschwerdeverfahrens ist die Gewährung einer Wohnungs- und Bekleidungserstausstattung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|