Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.06.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts an und nimmt zu Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 S.3 SGG).
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