Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.10.2007 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe ab dem 26.10.2007 bewilligt und Rechtsanwalt I beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde vom 14.11.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.01.2008), ist begründet.
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