Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. März 2019 aufgehoben und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Pflicht zur Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 6. März 2019 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das dort unter dem Aktenzeichen S
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