LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.06.2020
L 21 AS 476/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB II § 41a Abs. 1; SGB II § 41a Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB X § 31; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2021, 571
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 5053/19

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer KlageZulässigkeit des Widerspruchs gegen einen vorläufigen Bescheid gemäß § 41a Abs. 1 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen L 21 AS 476/20 B

DRsp Nr. 2020/9220

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage Zulässigkeit des Widerspruchs gegen einen vorläufigen Bescheid gemäß § 41a Abs. 1 SGB II

Gegen vorläufige Entscheidungen über Leistungen nach dem SGB II ist grundsätzlich der gerichtliche Rechtsweg eröffnet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.03.2020 geändert. Den Klägern zu 1) bis 3) wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B aus K beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB II § 41a Abs. 1; SGB II § 41a Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB X § 31; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet. Sie haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihres Klageverfahrens vor dem SG Köln.