BSG - Beschluss vom 29.08.2022
B 12 KR 2/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 81/21
SG Dresden, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 382/18

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - hier einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 29.08.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 2/22 BH

DRsp Nr. 2022/16420

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels – hier einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln

Selbst schwere Verfahrensfehler, die nach der Rechtsordnung grundsätzlich eine Möglichkeit zur Korrektur eröffnen können, weil ihr Vorliegen bereits vermuten lässt, dass die Entscheidung darauf beruhen könnte, ziehen nicht zwingend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach sich, wenn das Klagebegehren offensichtlich haltlos ist und ohne jeden Rückhalt im Gesetz verfolgt wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2021 (L 1 KR 81/21) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragsfestsetzung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) für die Zeit ab 1.7.2016.