LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.03.2022
L 3 R 37/22 B
Normen:
SGB VI; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 24.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 381/21

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens - hier der Feststellungsklage gegen eine gutachterliche Stellungnahme im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 5 SGB II

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2022 - Aktenzeichen L 3 R 37/22 B

DRsp Nr. 2022/9526

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens – hier der Feststellungsklage gegen eine gutachterliche Stellungnahme im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 5 SGB II

Nach der Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage gegen eine gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers auf Anfrage des Jobcenters im Regelungsbereich des § 44a Abs. 1 Satz 5 SGB II.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 24. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI; SGB X § 44;

Gründe

I.

Der Kläger macht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Hauptsacheverfahren geltend, in dem er sich gegen die Ablehnung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) mit dem Feststellungsbegehren wendet, nicht erwerbsgemindert zu sein.