LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2022
L 15 U 528/20
Normen:
SGG § 73 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; SGG § 202; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1; SGB VII;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 U 66/20

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung - hier einer Klage auf Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem VorschadenVorliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen L 15 U 528/20

DRsp Nr. 2022/3211

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung – hier einer Klage auf Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Vorschaden Vorliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Voraussetzungen hierfür im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrages gegeben sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass etwaige Änderungen zugunsten des Antragstellers nach Bewilligungsreife nicht zu berücksichtigen sind – hier die spätere Vorlage der Klagebegründung bei einem noch anhängigen erstinstanzlichen Verfahren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.09.2020 geändert. Dem Kläger wird ab dem 30.09.2020 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt und die Anwaltssozietät U T aus Dortmund beigeordnet.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; SGG § 202; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1; SGB VII;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem er die Gewährung einer Verletztenrente begehrt.