LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.09.2011
L 3 R 87/11 B
Normen:
SGG § 109; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 31/10

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen L 3 R 87/11 B

DRsp Nr. 2011/20832

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren ist der Termin, zu dem der vollständige PKH-Antrag einschließlich notwendiger Belege sowie die Begründung des Rechtsmittels vorliegen. Verzögert das Gericht grundlos die Entscheidung über den PKH-Antrag, darf eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage nicht berücksichtigt werden. 2. Die Einholung von Befundberichten führt nicht in jedem Fall zur Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Mussten Befundberichte nur eingeholt werden, um die Relevanz pauschaler klägerischer Behauptungen aufzuklären, kann trotz der Einholung von Befundberichten die Bewilligung von PKH abgelehnt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I. Die Klägerin verfolgt im Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein auf die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung gerichtetes Klageverfahren beim Sozialgericht Halle (SG).