LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.04.2011
L 5 AS 397/10 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2011, 600
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 128 AS 18211/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 397/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/8419

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht

1. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S. 1 ZPO ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt es insofern nicht an. Erkenntnisse, die sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben, sind für die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung. Die Entscheidungsreife tritt erst ein, wenn der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe in der durch § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form einschließlich der gem § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nötigen Belege eingegangen ist und das Gericht dem Prozessgegner gem § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO angemessene Zeit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls den Beteiligten gemäß § 118 Abs. 2 ZPO die Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen.