Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 9. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistungen nach dem SGB II für die Monate November 2011 bis April 2012. Er erachtet die ab 2011 festgelegten Regelbedarfe als verfassungswidrig zu niedrig und beziffert diese auf monatlich mindestens 594 Euro. Damit liegt die Beschwer der Kläger über 750 Euro.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtverfolgung abgelehnt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|