LSG Bayern - Beschluss vom 02.04.2014
L 19 R 6/14 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; SGG § 64; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 197/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei versäumter Rechtsmittelfrist und anwaltlicher Vertretung

LSG Bayern, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen L 19 R 6/14 B PKH

DRsp Nr. 2015/2840

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei versäumter Rechtsmittelfrist und anwaltlicher Vertretung

1. Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist die Zustellung an den im Klageverfahren Beigeordneten maßgebend. Denn solange der Rechtsanwalt, der die bedürftige Partei im ursprünglichen Hauptsacheverfahren vertreten hat, dem Gericht keinen Widerruf seiner Vollmacht angezeigt hat, sind Zustellungen auch im Verfahren über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung an ihn vorzunehmen. 2. Eine im Hauptsacheverfahren anwaltlich vertretene Partei kann darauf vertrauen, dass Zustellungen von Entscheidungen, die den Fortbestand der Prozesskostenhilfe betreffen, an ihren Anwalt erfolgen. Lässt der Anwalt die Rechtsmittelfrist gegen den Aufhebungsbeschluss verstreichen, kann der Partei für ein eigenes Rechtsmittel Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in die versäumte Rechtsmittelfrist bewilligt werden. Daraus folgt auch, dass die Partei darauf vertrauen darf, dass ihr Anwalt die erforderlichen Schritte einleitet, um ihr ungünstige Entscheidungen bezüglich des Fortbestandes der Prozesskostenhilfe anzugreifen. 3. Die Fristen des § 120 Abs 4 S 2 ZPO stellen keine Ausschlussfristen dar.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.10.2013 aufgehoben.

II.