Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.10.2008 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Klage des Klägers gegen die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld durch den Bescheid vom 09.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2008 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt Bezug auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
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