LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.09.2014
L 13 AS 3078/14
Normen:
SGB X § 44; SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 79
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3371/13

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg; Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung bei der Führung weiterer Verfahren mit identischen Rechtsfragen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2014 - Aktenzeichen L 13 AS 3078/14

DRsp Nr. 2015/3787

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg; Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung bei der Führung weiterer Verfahren mit identischen Rechtsfragen

1.) Die Bewilligung von PKH für ein Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X scheidet regelmäßig wegen Mutwilligkeit der Rechtsverteidgung aus, wenn bereits ein weiteres Verfahren mit identischen Rechtrsfragen geführt wird. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird nicht ohne nachvollziehbaren Grund parallel zwei Verfahren betreiben, in denen die gleichen Rechtsfragen zu klären sind.2.) Solange das Betreiben eines eigenständigen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt oder ruhend gestellt werden kann, ist auch eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -, [...]).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AS 3078/14 wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.