LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.07.2012
L 11 R 2855/12 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 4737/11

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten bei der Notwendigkeit medizinischer Feststellungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2012 - Aktenzeichen L 11 R 2855/12 B

DRsp Nr. 2012/16203

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten bei der Notwendigkeit medizinischer Feststellungen

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen (auch) medizinische Feststellungen zu treffen sind, kann eine Erfolgsaussicht im Regelfall erst dann bejaht werden, wenn noch ein weiteres medizinisches Gutachten von Amts wegen eingeholt werden muss. Einem solchen Fall ist jedoch auch die Konstellation gleichzusetzen, in der das Gericht dezidierte - über die reine Diagnose- und Befundübermittlung hinausgehende - Beweisfragen an sachverständige Zeugen richtet, deren Beantwortung an sich einer Beurteilung durch einen Sachverständigen bedarf.

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen (auch) medizinische Feststellungen zu treffen sind, kann eine Erfolgsaussicht im Regelfall erst dann bejaht werden, wenn noch ein weiteres medizinisches Gutachten von Amts wegen eingeholt werden muss. Einem solchen Fall ist jedoch auch die Konstellation gleichzusetzen, in der das Gericht dezidierte - über die reine Diagnose- und Befundübermittlung hinausgehende - Beweisfragen an sachverständige Zeugen richtet, deren Beantwortung an sich einer Beurteilung durch einen Sachverständigen bedarf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]