Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2011 aufgehoben.
Der Klägerin wird ab dem 30. Juli 2010 Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin unter Beiordnung ihrer o.g. Prozessbevollmächtigten ohne Festsetzung von Ratenzahlungen gewährt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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