LSG Bayern - Beschluss vom 21.06.2010
L 2 U 428/09 B PKH
Normen:
BRAO § 59c; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 14.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 74/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten

LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen L 2 U 428/09 B PKH

DRsp Nr. 2010/17435

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten

Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist der geltend gemachte Anspruch noch ungewiss und bedarf er einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, ist dies ausreichend, um eine gewisse Erfolgsaussicht wahrscheinlich erscheinen zu lassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 14. September 2009 wird aufgehoben.

II. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg Prozesskostenhilfe bewilligt und die Dr. S. Rechtsanwalts GmbH, B-Straße, B-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

BRAO § 59c; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121;

Gründe:

I. Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Augsburg anhängige Klageverfahren, in dem die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. anstatt der bewilligten 20 v.H., hilfsweise um mehr als 20 v.H. begehrt.