LSG Bayern - Beschluss vom 21.06.2010
L 2 P 44/09 B PKH
Normen:
SGB XI § 15 Abs. 3; SGB XI § 37 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 P 84/09

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten bei Streitigkeiten aus der sozialen Pflegeversicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen L 2 P 44/09 B PKH

DRsp Nr. 2010/17434

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten bei Streitigkeiten aus der sozialen Pflegeversicherung

Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben (hier bei der Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB XI § 15 Abs. 3; SGB XI § 37 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Bayreuth anhängige Klageverfahren, in dem der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I begehrt. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) hatte den Antrag des Bf. mit Bescheid vom 25. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 abgelehnt.