LSG Bayern - Beschluss vom 24.11.2010
L 2 U 446/10 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 172/10

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichende Erfolgsaussichten bei der Gebotenheit einer erneuten Zeugenvernehmung

LSG Bayern, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 2 U 446/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/18755

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichende Erfolgsaussichten bei der Gebotenheit einer erneuten Zeugenvernehmung

Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben (hier: zur Erfolgsaussicht einer Klage bei gebotener erneuter Zeugenvernehmung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. August 2010 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für den Rechtsstreit S 9 U 172/10 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin M. H., A-Stadt beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht München Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.