I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 5. April 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren.
Der Beklagte bewilligte dem am 1980 geborenen Kläger sowie seiner Partnerin und den drei Kindern mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Monate November 2012 bis April 2013.
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