LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.01.2014
L 3 R 347/13 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 367/13

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten bei einem weiteren anhängigen mutwilligen Klageverfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 3 R 347/13 B

DRsp Nr. 2014/4740

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten bei einem weiteren anhängigen mutwilligen Klageverfahren

Ist bereits ein Klageverfahren anhängig, in dem der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geprüft wird, ist das Führen eines weiteren Klageverfahrens im Hinblick auf einen weiteren abgelehnten Rentenantrag mutwillig mit der Folge, dass Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann. Denn eine bemittelte Person hätte zunächst den Ausgang des ersten Klageverfahrens, dessen Streitgegenstand den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen mitumfasst, abgewartet.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG), in dem er die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) unter Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 28. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 erstrebt.