Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.03.2009 wird zurückgewiesen.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht einer Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe.
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