LSG Bayern - Beschluss vom 12.03.2010
L 9 AL 86/09 B PKH
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 1427/03

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten

LSG Bayern, Beschluss vom 12.03.2010 - Aktenzeichen L 9 AL 86/09 B PKH

DRsp Nr. 2010/11467

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten

Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.03.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht einer Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe.