Die Beschwerde gegen Ziffer II des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.12.2014 wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin (ASt) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Bayreuth (
Die ASt bezog seit dem Umzug in Zuständigkeitsbereich des Ag seit dem Jahr 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis 21.12.2014 bewohnte sie eine Wohnung in M., hinsichtlich derer in Vergangenheit der geltend gemachte Heizkostenbedarf wegen der Beheizung mit Strom bereits zum Teil ungedeckt geblieben war. Zudem kündigte der Vermieter der ASt am 30.09.2014 den Mietvertrag mit Wirkung zum 31.12.2014 wegen Eigenbedarfs.
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