LSG Bayern - Beschluss vom 14.07.2011
L 2 U 254/11 B PKH
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 1; SGG § 73a; ZPO §§ 114ff;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 325/10

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht

LSG Bayern, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen L 2 U 254/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/15648

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht

Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher gerechtfertigt, wenn aufgrund umfangreicher Ermittlungen im Verwaltungsverfahren keine Notwendigkeit besteht, weitere Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB VII § 45 Abs. 1; SGG § 73a; ZPO §§ 114ff;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.