Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Januar 2015 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) wird Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend hat das Sozialgericht die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens S 21 SO 1133/14 zu Recht verneint und folgerichtig den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.
Der Kläger begehrt mit der Untätigkeitsklage die Verbescheidung des Überprüfungsantrages vom 1. Februar 2012 für den Zeitraum 1. November 2008 bis 31. Dezember 2009.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|