Die Beschwerde gegen Punkt III des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 25.07.2014 - S
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die "Verpflichtung" des Antragsgegners, ab Juli 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in ungekürzter Höhe zu bezahlen.
Der Antragsteller bezog - nach mehreren Minderungen des Anspruches - Alg II zuletzt aufgrund des Bescheides vom 27.11.2013 für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Entgegen einer Verpflichtung aus einer Eingliederungsvereinbarung vom 07.04.2014 nahm der Antragsteller an einer Maßnahme nicht teil. Nach Anhörung stellte der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Alg II für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 mit Bescheid vom 11.06.2014 fest. Ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme habe nicht vorgelegen. Der Antragsteller könne jedoch ergänzende Sachleistungen erhalten.
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