Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.01.2018 wird zurückgewiesen.
I.
Die am 00.00.1997 geborene Klägerin bezog in der Vergangenheit an einem anderen Ort in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebend, ab Juli 2015 dann im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebend und in den Haushalt der Mutter ihres Freundes aufgenommen Alg II. Mit Bescheid vom 07.07.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Regelleistung nach § 20 SGB II für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.12.2016. Durch einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (EGVA) vom 18.07.2016 verpflichtete der Beklagte die Klägerin zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung i.S.v. § 16d SGB II vom 25.07.2016 bis 24.01.2017.
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