LSG Bayern - Beschluss vom 15.06.2010
L 9 B 277/07 AL PKH
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 1913/04

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; hinreichende Aussicht auf Erfolg

LSG Bayern, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen L 9 B 277/07 AL PKH

DRsp Nr. 2010/15332

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; hinreichende Aussicht auf Erfolg

Wird über Prozesskostenhilfe erst mit oder nach Abschluss des Verfahrens entschieden, wird das Tatbestandsmerkmal "hinreichende Aussicht auf Erfolg" faktisch durch den Maßstab des tatsächlichen Erfolgs in der Hauptsache ersetzt und so der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch Unbemittelten den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt. Zudem gebietet es der aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Grundsatz des fairen Verfahrens, dass über Prozesskostenhilfe vor Abschluss der Hauptsache zu entscheiden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.02.2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe: