LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.05.2013
L 8 SO 11/13 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 142/12

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren für eine Untätigkeitsklage; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2013 - Aktenzeichen L 8 SO 11/13 B

DRsp Nr. 2013/22499

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren für eine Untätigkeitsklage; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 15. Februar 2013 wird aufgehoben.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab dem 24. Oktober 2012 ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwältin R. beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine von ihr erhobene Untätigkeitsklage.