Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 15. Februar 2013 wird aufgehoben.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab dem 24. Oktober 2012 ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwältin R. beigeordnet.
I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine von ihr erhobene Untätigkeitsklage.
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