LSG Hessen - Beschluss vom 06.11.2012
L 6 AS 469/12 B
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2013, 160
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1221/11

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Fällen der Verfassungsmäßigkeit der für das Arbeitslosengeld II ab dem 1.1.2011 geltenden Regelsätze

LSG Hessen, Beschluss vom 06.11.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 469/12 B

DRsp Nr. 2013/503

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Fällen der Verfassungsmäßigkeit der für das Arbeitslosengeld II ab dem 1.1.2011 geltenden Regelsätze

Betreibt ein Kläger ein sozialgerichtliches Verfahren mit dem Ziel höherer Leistungen unter Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der für das Arbeitslosengeld II ab dem 1. Januar 2011 geltenden Regelsätze und ist ihm hierfür Prozesskostenhilfe bewilligt worden, würde ein verständiger und kostenbewusster Kläger im Hinblick auf folgende Leistungszeiträume keinen Rechtsanwalt mit der Erhebung entsprechender weiterer Klagen beauftragen. Vielmehr würde ein kostenbewusster Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise selbst Klage erheben und zugleich wegen des zu dieser Frage bereits bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragen. Insoweit erscheint eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger in seiner Fähigkeit eingeschränkt sein könnte, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]