I. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Mit am 21. April 2010 beim Sozialgericht Chemnitz eingegangenem Schriftsatz vom 20. April 2010 erhoben die Kläger Klage mit dem Ziel, ihnen für den Monat Oktober 2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu bewilligen, ohne bei der Berechnung der Leistungshöhe das von der Klägerin zu 1. erzielte Einkommen in Form von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zu berücksichtigen. Die Klage erhielt das Aktenzeichen S 14 AS 2328/10.
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