LSG Chemnitz - Beschluss vom 31.05.2012
L 3 AS 590/10 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2329/10

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Verfahren mit paralleler Fallgestaltung

LSG Chemnitz, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 590/10 B PKH

DRsp Nr. 2013/700

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Verfahren mit paralleler Fallgestaltung

Ist in einem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, ist in Verfahren mit paralleler Fallgestaltung eine -weitere- Beiordnung nicht erforderlich.

Ist in einem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, ist in Verfahren mit paralleler Fallgestaltung eine - weitere - Beiordnung nicht erforderlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

I. Mit am 21. April 2010 beim Sozialgericht Chemnitz eingegangenem Schriftsatz vom 20. April 2010 erhoben die Kläger Klage mit dem Ziel, ihnen für den Monat Oktober 2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu bewilligen, ohne bei der Berechnung der Leistungshöhe das von der Klägerin zu 1. erzielte Einkommen in Form von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zu berücksichtigen. Die Klage erhielt das Aktenzeichen S 14 AS 2328/10.