LSG Bayern - Beschluss vom 30.03.2010
L 9 B 367/07 AL PKH
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 28.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 93/06

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beurteilung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg

LSG Bayern, Beschluss vom 30.03.2010 - Aktenzeichen L 9 B 367/07 AL PKH

DRsp Nr. 2010/13226

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beurteilung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg

Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28.12.2006 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe: