LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2010
L 2 U 420/10 B PKH
Normen:
SGB VII § 56; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 223/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Vertretung durch einen Verband

LSG Bayern, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen L 2 U 420/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/452

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Vertretung durch einen Verband

Im sozialgerichtlichen Verfahren ist einem Beteiligten, der sich als Mitglied eines Verbandes durch einen Angestellten seiner Organisation vertreten lassen kann, Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren. Nicht mittellos ist, wer Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch seine Organisation hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB VII § 56; SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; SGG § 73a; ZPO § 114; ZPO § 115;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) für das Verfahren vor dem Sozialgericht München Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

Die Bf. begehrt die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 6. Juli 2006, bei dem sie ausgerutscht und gestützt war. Nach den Erstdiagnosen im Durchgangsarztbericht vom 7. Juli 2006 erlitt sie eine Kniegelenksdistorsion rechts mit Patellaluxation, eine Innenbandzerrung des Kniegelenks, eine Zerrung des Innenmeniskusvorder- und -hinterhornes sowie einen Kniegelenkserguss. Eine am 10. Juli 2006 durchgeführte Arthroskopie ergab einen Zustand nach traumatischer Patellaluxation rechts sowie eine präpatellare Plica (Falte).