LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2020
L 21 AS 574/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 84 Abs. 1; SGB II; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 735/19

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei hinreichender Erfolgsaussicht in einem Rechtsstreit über die Unzulässigkeit der Verwerfung eines Widerspruchs gegen einen Erstattungsbescheid nach dem SGB IIErforderlichkeit von Ermittlungen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß § 37 SGB X

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen L 21 AS 574/20 B

DRsp Nr. 2020/11135

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei hinreichender Erfolgsaussicht in einem Rechtsstreit über die Unzulässigkeit der Verwerfung eines Widerspruchs gegen einen Erstattungsbescheid nach dem SGB II Erforderlichkeit von Ermittlungen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß § 37 SGB X

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.03.2020 geändert. Den Klägern zu 1) bis 3) wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S aus B beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 84 Abs. 1; SGB II; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Hs. 2;

Gründe

Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet. Sie haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung ihres Klageverfahrens vor dem SG Duisburg.