Auf die Beschwerde der Klägerin vom 19.02.2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13.02.2009 -
I. Die Klägerin und hiesige Beschwerdeführerin ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Der Grad der Behinderung (GdB) ist mit 100 höchstmöglich festgestellt. Streitig ist zwischen den Parteien die Feststellung der Merkzeichen "aG" und "RF".
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|