Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, sie ist insb. nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen, da das Sozialgericht Ulm (
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