LSG Chemnitz - Beschluss vom 03.05.2012
L 7 AS 204/12 B PKH
Normen:
SGG § 67; SGG § 73a; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 2672/07

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse

LSG Chemnitz, Beschluss vom 03.05.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 204/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/10435

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse

Wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Überprüfungsverfahren nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufgehoben, weil die ursprünglich bedürftige Partei die Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, nicht fristgerecht abgegeben hat, steht einer Änderung jenes Aufhebungsbeschlusses nichts entgegen, wenn die Erklärung nachträglich abgegeben wird und tatsächlich die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe weiterhin vorliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 29. Februar 2012 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 67; SGG § 73a; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 29.07.2009 hat das Sozialgericht Dresden den Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: Antragstellerinnen) im dortigen Hauptsacheverfahren S 28 AS 2672/07 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin W... beigeordnet.