LSG Bayern - Beschluss vom 17.06.2014
L 11 AS 401/14 B PKH
Normen:
SGG § 172; SGG § 173;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1253/11

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht; Vorliegen der gewissen Wahrscheinlichkeit des Erfolgs

LSG Bayern, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 401/14 B PKH

DRsp Nr. 2014/15016

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht; Vorliegen der gewissen Wahrscheinlichkeit des Erfolgs

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.04.2014 - S 13 AS 1253/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 173;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 07.09.2011 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1) zur Vorlage von Unterlagen auf. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 als unzulässig zurück. Beim Schreiben vom 07.09.2011 habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Dieses Antrag hat das SG mit Beschluss vom 04.04.2014 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe nicht. Es liege schlichtes Verwaltungshandeln des Beklagten vor, die Klage sei unzulässig. Auch eine eventuelle Feststellungsklage dahingehend, nicht verpflichtet zu sein, die geforderten Nachweise vorzulegen, sei wegen der Nachrangigkeit der Feststellungsklage unzulässig. Mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2014 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen.

Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die Klägerin zu 1) auch im Namen der Kläger zu 2 bis 5) Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.