Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.04.2014 - S
I.
Mit Schreiben vom 07.09.2011 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1) zur Vorlage von Unterlagen auf. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2011 als unzulässig zurück. Beim Schreiben vom 07.09.2011 habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (
Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die Klägerin zu 1) auch im Namen der Kläger zu 2 bis 5) Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.
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