LSG Bayern - Beschluss vom 10.03.2010
L 9 B 67/06 AL PKH
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 1541/01

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Abwägung der Erfolgsaussicht

LSG Bayern, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen L 9 B 67/06 AL PKH

DRsp Nr. 2010/7936

Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Abwägung der Erfolgsaussicht

Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.10.2005 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 73a;

Gründe: